Insoweit erfahrenen Fachkräfte
Die „insoweit erfahrenen Fachkräfte“ stehen allen Institutionen (Zum Beispiel: Kindertagesbetreuung, Schule, Gesundheitswesen, Sportvereine, freiwillige Feuerwehr) zur Verfügung, die sowohl haupt-, neben- und ehrenamtlich im Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen.
Deren Hinzuziehung bei der Gefährdungseinschätzung ist für Fachkräfte die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen, gemäß § 8a Abs. 4 SGB VIII und für Lehrkräfte, gemäß Kooperationsvereinbarung zwischen dem staatlichen Schulamt und dem FB Jugend des Landkreises Oberhavel, verpflichtend. Berufsgeheimnisträger nach dem § 4 KKG Abs. 1 haben ebenso Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft (Ärztinnen und Ärzte, Angehörige von Heilberufen, Psychologinnen und Psychologen usw.).
Grundsätzlich dient die Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft der Erhöhung der Handlungssicherheit der zu beratenden Person und unterstützt diesbezüglich bei zu treffenden Entscheidungen zur Hilfe für Kinder und deren Familien bzw. zum Schutz von gefährdeten Kindern. Die insoweit erfahrene Fachkraft berät bei der Einschätzung einer möglichen Gefährdung und zur Entscheidungsfindung, aber trifft grundsätzlich keine Entscheidungen im Sinne der Fallverantwortung.
Sie hat vom Grunde her einen mehrdimensionalen Auftrag, der zunächst direkt bestimmt wird durch die:
· unmittelbare Mitwirkung an der Risikoabschätzung, ob und welche Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung vorliegen,
· Unterstützung bei der Erarbeitung von Handlungsschritten und Schutzplänen,
· Hilfe bei der Klärung individueller Rollen und Verantwortungen im Prozess der Hilfe und Schutzgewährung,
· Versachlichung insbesondere emotional belasteter Prozesse,
· Strukturierung bezogen auf Beobachtung und Informationen,
· Information über Netzwerke und Hilfsangebote in der Region
· Dokumentation und Evaluation der eigenen Arbeit
· Bei Dissens bezüglich von Einschätzungen und Entscheidungen.